Häufigste Fragen zum GAV

Berechnung des Stundenlohnes

Hier ein Beispiel für einen Berufsarbeiter ab dem 24. Altersjahr:

Stundenlohn (Grundlohn) CHF  29.60
+ Zuschlag für Feiertage: 3.58% auf Grundlohn CHF 1.06
+ Zuschlag für Ferien (23 Tage): 9.7% auf Grundlohn CHF 2.87
= Summe aus Grundlohn, inkl. Entschädigung Feiertage und Ferientage CHF 33.53
+ Zuschlag für 13. Monatslohn (8.33%) CHF 2.79
= Stundenlohn brutto CHF 36.32

Der 13. Monatslohn ist somit auf die Summe von Grundlohn und Zuschlag für Ferien- und Feiertage zu schlagen. Von diesem Lohn sind die gesetzlichen bzw. durch Einzelarbeitsvertrag oder GAV vorgesehenen Abzüge zu machen (AHV, IV, EO, berufliche Vorsorge, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung, usw.)

Auszahlung von Mehrstunden und Überstunden

Wenn ausnahmsweise Mehrstunden ausbezahlt werden, muss darauf ein Zuschlag von 25% (plus Zuschlag für den 13. Monatslohn) ausbezahlt werden. Dasselbe gilt für die Auszahlung von Überstunden.

Im Jahresarbeitsmodell gemäss GAV ist eine unterjährige Auszahlung von Stunden aber eigentlich nicht vorgesehen.

Beispiel bei 3 geleisteten Mehr-/Überstunden:

Grundstundenlohn + Anteil 13. Monatslohn (8.33%) = Normallohn pro Stunde
 
Normallohn pro Stunde * 125% * 3 Stunden = Abgeltung der 3 Mehr- / Überstunden

Für wen gilt der Mindestlohn nicht?

Art. 3 Abs. 2 GAV:

  • für Lehrlinge
  • für das kaufmännische und das Verkaufspersonal
  • für in geschäftsleitender Funktion tätige Personen
  • für Systemtechniker, IT- und Netzwerkspezialisten, PC-Supporter, etc.
 

Art. 17 Abs. 4 GAV:

  • schriftliche Lohnvereinbarungen über die Minderleistungsfähigkeit gemäss Artikel 16 Absatz 3
  • Hilfskräfte in Teilzeitarbeit von weniger als 20 Wochenstunden
  • Schüler und Studenten ohne branchen- resp. funktionsspezifische Ausbildung in einer Kurzzeitanstellung bis zu max. 3 Monaten im Jahr
  • Praktikanten in Ausbildung: Anstellungsverhältnisse von Praktikanten beinhalten einen Ausbildungscharakter und sind beschränkt auf die Dauer eines Jahres
  • Befristete Arbeitsverhältnisse von Schulabgängern bis zum Beginn der Lehre, längstens aber ein Jahr, sofern spätestens nach drei Monaten ein Vorlehrvertrag oder ein Lehrvertrag vorliegt.

Ab wann sind die Vollzugskosten nicht mehr geschuldet?

Die Beiträge sind erst dann nicht mehr geschuldet, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde.

Ausnahme bilden die pensionierten Mitarbeiter, denn diese sind generell von der Beitragspflicht befreit. Zudem kann die Beitragspflicht bei Mitarbeitern mit Arbeitspensen von 20% und weniger, auf Anfrage bei der ZPK in bestimmten Fällen, erlassen werden. 

Grundbeiträge bei unterjähriger Geschäftstätigkeit:

Auch bei unterjähriger Geschäftstätigkeit ist immer der volle Grundbeitrag geschuldet. So ist zum Beispiel der volle Grundbeitrag von CHF 240.-- auch dann geschuldet, wenn der Betrieb bereits im Februar geschlossen wird.

Analog sind die monatlichen Beiträge der Mitarbeiter auch dann voll abzuziehen, wenn nicht der ganze Monat gearbeitet wurde.